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   BGH, 07.12.1972 - II ZR 98/70   

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BGH, 07.12.1972 - II ZR 98/70 (https://dejure.org/1972,1512)
BGH, Entscheidung vom 07.12.1972 - II ZR 98/70 (https://dejure.org/1972,1512)
BGH, Entscheidung vom 07. Dezember 1972 - II ZR 98/70 (https://dejure.org/1972,1512)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Veräußerung eines Gesellschaftsanteils durch einen Gesellschafter mit Zustimmung der übrigen Gesellschafter - Übertragung eines Gesellschaftsanteils - Ansprüche eines ehemaligen Gesellschafters aus dem Gesellschaftsverhältnis gegen die Gesellschaft - Ausübung der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1973, 328
  • MDR 1973, 296
  • WM 1973, 169
  • BB 1973, 165
  • DB 1973, 272
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 25.04.1966 - II ZR 120/64

    Übertragung eines OHG-Gesellschaftsanteils

    Auszug aus BGH, 07.12.1972 - II ZR 98/70
    Veräußert ein Gesellschafter mit Zustimmung der übrigen Gesellschafter seinen Gesellschaftsanteil, so gehen im Zweifel alle auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhenden Geldansprüche auf den Erwerber über, auch soweit sie auf dem Privatkonto verbucht sind und die Entnahme gestattet ist (Ergänzung zu BGHZ 45, 221).

    Er übt die Geschäftsführung regelmäßig selbst dann in seiner Eigenschaft als Gesellschafter und im Rahmen seiner allgemeinen Gesellschafterrechte und -pflichten aus, wenn die Vergütung - wie hier - auch bei Eintritt von Verlusten zu zahlen ist und im Verhältnis der Gesellschafter zueinander als Unkostenfaktor behandelt werden soll (§ 10 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrages), Die Vereinbarung einer Tätigkeitsvergütung ist deshalb nichts anderes als eine vertragliche Erweiterung der gesetzlichen Bestimmungen über die Rechte des geschäftsführenden Gesellschafters (BGH NJW 1966, 1307, insoweit in BGHZ 45, 221 nicht abgedr.).

    Die Beantwortung der Frage, wer nach der Übertragung des Anteils Träger der in der Person des Veräußerers entstandenen Ansprüche ist, setzt im Einzelfalle die Feststellung voraus, was die Vertragspartner erklärtermaßen gewollt haben (BGHZ 45, 221).

    So hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 25. April 1966 (BGHZ 45, 221) ausgesprochen, daß aus der Vergangenheit herrührende Geldansprüche und -Verpflichtungen im Zweifel nur dann auf den neuen Gesellschafter übergehen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits im Rechenwerk der Gesellschaft ihren Niederschlag gefunden haben, insbesondere - wie hier - aus dem Privatkonto des Veräußerers ersichtlich sind.

  • BGH, 28.04.1954 - II ZR 8/53

    Abtretung eines Gesellschaftsanteils

    Auszug aus BGH, 07.12.1972 - II ZR 98/70
    Überträgt ein Gesellschafter mit Zustimmung der übrigen Gesellschafter seinen Gesellschaftsanteil, so tritt der Erwerber als neuer Gesellschafter an seiner Stelle in das Rechtsverhältnis zu den übrigen Gesellschaftern ein (BGHZ 44, 229, 231 [BGH 08.11.1965 - II ZR 223/64]; 13, 179, 185 f [BGH 28.04.1954 - II ZR 8/53]).
  • BGH, 08.11.1965 - II ZR 223/64

    Gesellschafterauswechslung - § 105 HGB, gleichzeitige Auswechslung aller

    Auszug aus BGH, 07.12.1972 - II ZR 98/70
    Überträgt ein Gesellschafter mit Zustimmung der übrigen Gesellschafter seinen Gesellschaftsanteil, so tritt der Erwerber als neuer Gesellschafter an seiner Stelle in das Rechtsverhältnis zu den übrigen Gesellschaftern ein (BGHZ 44, 229, 231 [BGH 08.11.1965 - II ZR 223/64]; 13, 179, 185 f [BGH 28.04.1954 - II ZR 8/53]).
  • BGH, 14.01.1993 - IX ZR 76/92

    Anwaltliche Aufklärungspflicht vor Vergleichsabschluß

    Dabei hat das Berufungsgericht übersehen, daß nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Übertragung eines Gesellschaftsanteils "im Zweifel" ein Übergang solcher Ansprüche und Verpflichtungen gewollt ist, die sich bei Vertragsschluß bereits im Rechenwerk der Gesellschaft niedergeschlagen haben, also inbesondere aus Privat- und Darlehenskonten des Veräußerers, es sei denn daß die Vertragspartner über solche Nebenkonten eine ausdrückliche Vereinbarung getroffen haben oder sich ein abweichender Wille der Beteiligten aus den Umständen, insbesondere aus den Vertragsverhandlungen, ergibt (BGHZ 45, 221, 222 f; BGH, Urt. v. 7. Dezember 1972 - II ZR 98/70, WM 1973, 169 f; v. 5. Mai 1986 - II ZR 163/85, WM 1986, 1314, 1315; v. 2. November 1987 - II ZR 50/87, WM 1988, 265, 266; v. 5. November 1992 - IX ZR 260/91IX ZR 260/91, z.V.b. ).
  • BGH, 05.05.1986 - II ZR 163/85

    Übertragung eines Gesellschafteranteils - Rechtsnachfolge des Eintretenden -

    Die Beantwortung der Frage, wer nach der Übertragung des Anteils Träger der in der Person des Veräußerers entstandenen Ansprüche ist, setzt im Einzelfall die Feststellung voraus, was die Vertragspartner erklärtermaßen gewollt haben (BGHZ 45, 221 = NJW 1966, 1307; Senat, NJW 1973, 328 = BB 1973, 165, 166 = WM 1973, 169 f.).

    Überträgt ein Gesellschafter mit Zustimmung der übrigen Gesellschafter seinen Gesellschaftsanteil, so tritt der Erwerber als neuer Gesellschafter an seiner Stelle in das Rechtsverhältnis zu den übrigen Gesellschaftern ein (BGHZ 13, 179 (185 f.) = NJW 1954, 1155; BGHZ 44, 229 (231) = NJW 1966, 499; Senat, NJW 1973, 328).

    Dementsprechend hat der erkennende Senat ausgesprochen, daß aus der Vergangenheit herrührende Geldansprüche (und - verpflichtungen) im Zweifel dann auf den neuen Gesellschafter übergehen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits im Rechenwerk der Gesellschaft ihren Niederschlag gefunden haben, insbesondere, die hier, aus dem Privat - oder Darlehenskonto des Veräußerers ersichtlich sind (BGHZ 45, 221 (223) = NJW 1966, 1307; Senat, NJW 1973, 328).

  • BGH, 05.11.1992 - IX ZR 260/91

    Betreungspflichten des Notars bei Entwurf eines privatschriftlichen Vertrages

    Bei der Übertragung eines Gesellschaftsanteils ist - im Wege der Vertragsauslegung mit Rücksicht auf die Interessenlage -"im Zweifel" ein Übergang solcher Ansprüche und Verpflichtungen als gewollt anzunehmen, die sich bei Vertragsschluß bereits im Rechenwerk der Gesellschaft - insbesondere auf Privat- und Darlehenskonten des Veräußerers - niedergeschlagen haben, es sei denn, daß die Vertragspartner über solche Nebenkonten eine ausdrückliche Vereinbarung getroffen haben oder sich ein abweichender Wille der Beteiligten aus den Umständen, insbesondere aus den Vertragsverhandlungen, ergibt (BGHZ 45, 221, 222 f; BGH, Urt. v. 7. Dezember 1972 - II ZR 98/70, WM 1973, 169 f; v. 5. Mai 1986 - II ZR 163/85, WM 1986, 1314, 1315; v. 2. November 1987 - II ZR 50/87, WM 1988, 265, 266).
  • BGH, 05.05.1986 - II ZR 162/85

    Geltendmachung gesellschaftsrechtlicher Ansprüche des ausgeschiedenen

    Die Beantwortung der Frage, wer nach der Übertragung des Anteils Träger der in der Person des Veräußerers entstandenen Ansprüche ist, setzt im Einzelfall die Feststellung voraus, was die Vertragspartner erklärtermaßen gewollt haben (BGHZ 45, 221; Sen. Urt. v. 7. Dezember 1972 - II ZR 98/70, BB 1973, 165, 166 = WM 1973, 169 f.).

    Überträgt ein Gesellschafter mit Zustimmung der übrigen Gesellschafter seinen Gesellschaftsanteil, so tritt der Erwerber als neuer Gesellschafter an seiner Stelle in das Rechtsverhältnis zu den übrigen Gesellschaftern ein (BGHZ 13, 179, 185 f.; 44, 229, 231; Sen. Urt. v. 7. Dezember 1972 aaO).

    Dementsprechend hat der erkennende Senat ausgesprochen, daß aus der Vergangenheit herrührende Geldansprüche (und -verpflichtungen) im Zweifel dann auf den neuen Gesellschafter übergehen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits im Rechenwerk der Gesellschaft ihren Niederschlag gefunden haben, insbesondere - wie hier - aus dem Privat- oder Darlehenskonto des Veräußerers ersichtlich sind (BGHZ 45, 221, 223; Sen. Urt. v. 7. Dezember 1972, aaO).

  • BGH, 05.05.1986 - II ZR 164/85

    Geltendmachung einer Werklohnforderung aus Veredelungsarbeiten - Geltendmachung

    Die Beantwortung der Frage, wer nach der Übertragung des Anteils Träger der in der Person des Veräußerers entstandenen Ansprüche ist, setzt im Einzelfall die Feststellung voraus, was die Vertragspartner erklärtermaßen gewollt haben (BGHZ 45, 221; Sen. Urt. v. 7. Dezember 1972 - II ZR 98/70, BB 1973, 165, 166 = WM 1973, 169 f.).

    Überträgt ein Gesellschafter mit Zustimmung der übrigen Gesellschafter seinen Gesellschaftsanteil, so tritt der Erwerber als neuer Gesellschafter an seiner Stelle in das Rechtsverhältnis zu den übrigen Gesellschaftern ein (BGHZ 13, 179, 185 f.; 44, 229, 231; Sen. Urt. v. 7. Dezember 1972 aaO).

    Dementsprechend hat der erkennende Senat ausgesprochen, daß aus der Vergangenheit herrührende Geldansprüche (und -verpflichtungen) im Zweifel dann auf den neuen Gesellschafter übergehen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits im Rechenwerk der Gesellschaft ihren Niederschlag gefunden haben, insbesondere - wie hier - aus dem Privat- oder Darlehenskonto des Veräußerers ersichtlich sind (BGHZ 45, 221, 223; Sen. Urt. v. 7. Dezember 1972, aaO).

  • BFH, 12.12.1996 - II R 61/93

    Wer schuldet Grunderwerbsteuer bei Auswechslung aller Gesellschafter einer

    Der neu Eintretende setzt als Rechtsnachfolger des ausscheidenden Gesellschafters das Gesellschaftsverhältnis fort (Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 7. Dezember 1972 II ZR 98/70, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1973, 328, 329; BFH-Urteil vom 1. Juli 1992 II R 70/88, BFHE 168, 380, BStBl II 1992, 921, unter II. 1).
  • OLG Köln, 11.01.2000 - 22 U 139/99

    Guthaben eines Kommanditisten auf einem sog. variablen Kapitalkonto

    Behauptet dementsprechend eine Vertragspartei, daß auch aus dem Rechenwerk nicht ersichtliche Ansprüche übertragen sind oder daß aus dem Rechenwerk ersichtliche Ansprüche nicht übertragen sind, ist sie hierfür beweispflichtig (BGH WM 1988, 265; 1973, 169; 1986, 1314).
  • BGH, 14.11.1977 - II ZR 35/77

    Befriedigung eines Gesellschaftsgläubigers durch einen aus einer

    Zu Unrecht beruft sich die Revision auf das Urteil des Senats vom 25. April 1966 (BGHZ 45, 221), wonach dann, wenn der Ausgeschiedene und sein Rechtsnachfolger über den Übergang von Ansprüchen und Verpflichtungen aus dem Gesellschaftsverhältnis nichts bestimmt haben, im Zweifel nur diejenigen Forderungen und Verbindlichkeiten auf den Anteilserwerber übergehen, die bei Abschluß des Übertragungsvertrages aus dem Rechenwerk der Gesellschaft ersichtlich sind (vgl. auch das Senatsurt. II ZR 98/70 v. 7.12.1972 = WM 1973, 169 unter 2).
  • FG Nürnberg, 27.02.1997 - IV 194/96
    Vorsorglich weist der Senat in diesem Zusammenhang darauf hin, daß die GbR durch die Auswechslung eines Gesellschafters nicht beendet worden ist, sondern weiter bestehen geblieben ist (vgl. BGH-Urteil vom 07.12.1972 II ZR 98/70 , NJW 1973, 328, 329; BFH-Urteil vom 01.07.1992 II R 70/88 , BStBl. II 1992, 921, 923 zu II 1 b).
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